Nach einem Urteil des OLG Köln (Urt. v. 24.4.2015 – 6 U 175/14) haften Amazon-Händler für unzutreffende Angaben unverbindlicher Preisempfehlungen im Marketplace (hier: nicht aktuelle UVP), obwohl die UVP von Amazon vorgegeben wird und der Händler diese nicht selbständig ändern kann.
Im Gegensatz zu allgemeinen Produktinformationen, die von jedem Amazon-Händler für sein Angebot im Marketplace individuell eingestellt werden können, ist die Angabe der unverbindlichen Preisempfehlung des Produktherstellers technisch nur Amazon möglich. UVP-Angaben können alleine seitens Amazon hochgeladen und verändert werden. Eine Händlerin bewarb ihre Ware mit einer (durchgestrichenen) UVP, die jedoch nicht mehr aktuell war, und wurde diesbezüglich von einer Mitbewerberin abgemahnt.
Das OLG bestätigte den Unterlassungsanspruch der Mitbewerberin.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2015, S. 229.
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