Zahlreiche Abmahnungen durch Kleingewerbetreibenden können rechtsmissbräuchlich sein
Mahnt ein Gewerbetreibender einen Mitbewerber in einem solchen Umfang ab, dass das Kostenrisiko dieser Abmahnungen erheblich höher ist, als der Umsatz des Abmahnenden, dann sind derartige Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
In dem vom LG Bochum mit Urteil vom 7.4.2009 (Az. I-12 O 20/09) entschiedenen Fall hatte ein nebenberuflicher Anbieter von Tiernahrung im Internet innerhalb eines Jahres 4 Abmahnungen durch seinen Anwalt aussprechen lassen. Angesichts eines Gesamt-Jahresumsatzes des Abmahnenden von unter € 2.500,00, ging das Landgericht davon aus, dass es bei den Abmahnungen nicht (nur) um die Ahndung wettbewerbswidriger Werbung ging, sondern in erster Linie um die Generierung von Rechtsanwaltskosten für den Anwalt. Für dieses Ergebnis sprach nach Ansicht der Richter auch, dass die gerügten Rechtsverstöße nicht so gravierend waren, dass sie den Geschäftsbetrieb des Abmahnenden unmittelbar gefährdet hätten. Schließlich war auch die Tatsache, dass ohne erkennbaren Grund ein weit vom Sitz des Abmahnenden entfernt ansässiger Anwalt beauftragt wurde, ein weiteres Indiz, dass die Abmahnungen durch sachfremde Motive motiviert waren.
Da ein wirtschaftlich denkender Unternehmer keine Abmahnungen in diesem Umfang hätte aussprechen lassen, sahen die Richter die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich an und hoben eine bereits ergangene einstweilige Verfügung auf.
Nachdem wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in der Vergangenheit immer häufiger weniger Mittel zu Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs waren, sondern teilweise, „Gelddruckmaschinen“ für Anwälte, ist dieses Urteil ein weiterer Schritt zur Unterbindung der rechtsmissbräuchlichen Nutzung von Abmahnungen. Bei Erhalt einer Abmahnung sollte daher nicht nur die Frage geprüft werden, ob tatsächlich ein wettbewerbswidriges Verhalten besteht. Es sollte stets auch geprüft werden, ob die Abmahnung möglicherweise unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen werden kann.
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