Namensrecht besteht auch bezüglich außergewöhnlicher Vornamen
Neben dem vollständigen Namen einer Person genießt auch allein der Vorname dann Schutz, wenn dieser so ungewöhnlich ist, dass er als kennzeichnungskräftig anzusehen ist. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 23. Oktober 2008 (Az. I ZR 11/06) in einer Domainstreitigkeit. Die Beklagte Domaininhaberin, die den Vornamen ‚Raule’ trägt, hatte sich über einen Dritten die Domain www.raule.de registrieren lassen. Der Kläger in diesem Verfahren trug den identischen Nachnamen und begehrte die Freigabe der Domain.