Namensrecht besteht auch bezüglich außergewöhnlicher Vornamen
Neben dem vollständigen Namen einer Person genießt auch allein der Vorname dann Schutz, wenn dieser so ungewöhnlich ist, dass er als kennzeichnungskräftig anzusehen ist. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 23. Oktober 2008 (Az. I ZR 11/06) in einer Domainstreitigkeit. Die Beklagte Domaininhaberin, die den Vornamen ‚Raule’ trägt, hatte sich über einen Dritten die Domain www.raule.de registrieren lassen. Der Kläger in diesem Verfahren trug den identischen Nachnamen und begehrte die Freigabe der Domain.
Wie das Gericht ausführte ist ein eigenständiger Schutz des Vornamens gegeben wenn entweder eine überragende Bekanntheit der betreffenden Person oder aber eine erhebliche Kennzeichnungskraft des Vornamens vorliegt. Ist ein Vorname – wie im entschiedenen Fall sehr ausgefallen, so ist die für einen namensrechtlichen Schutz erforderliche Kennzeichnungskraft nach Ansicht der Richter auch dann gegeben, wenn der Namensträger keine überragend bekannte Person ist.