Textilkennzeichnung und Grundpreisangabe bei Amazon
Das Online-Massengeschäft an sich rechtfertigt nach einem Urteil des LG Köln (Urt. v. 6.11.2014 – 31 O 512/13) keinen Verstoß gegen Produkt- und Preisinformationspflichten. Der Verweis auf „Ausreißer“ zur Begründung eines Bagatellverstoßes bedarf einer hinreichenden Substantiierung.