Handelsrecht

   
Handelsrecht Kanzlei München Rechtsanwalt

In der Praxis finden sich viele als „Kooperationsvertrag“ überschriebene Vereinbarungen, was aber letztlich nichts über die rechtliche Einordnung des Vertragstyps aussagt. Um hierbei unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden, sollte die gelebte Vertragspraxis abgebildet werden.

Im Bereich des Handelsvertreterrechts sind viele Regelungen nicht frei

Bei den INCOTERMS handelt es sich um international übliche Klauseln, welche bei Warenlieferungen insbesondere den Lieferort, den Gefahrübergang, die Verteilung der Transportkosten sowie die Übernahme der Verzollung zwischen den Vertragsparteien regeln. Die INCOTERMS sollten durch die vorgesehenen Kürzel in Verbindung mit dem Erscheinungsjahr der Kommentierung angegeben werden.

Viele Geschäfte werden über Provisionen vergütet, ohne dass dabei die zugrundeliegenden handelsrechtlichen Vorschriften und ihre Auswirkungen beachtet werden. So lässt sich etwa die gesetzlich vorgesehen Ausgleichszahlung vor Vertragsende nicht ausschließen.

Am Ende einer Handelsvertreterbeziehung hat der Handelsvertreter nach § 89b HGB Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, die sich anhand früherer Umsätze ermittelt und vor Vertragsende nicht ausschließen lässt.

Die Basis für Geschäftsbeziehungen – Handelsrecht

Geschäftsbeziehungen erfordern eine solide Grundlage, insbesondere wenn eine dauerhafte, erfolgreiche Zusammenarbeit angestrebt wird. Insoweit ist es wichtig, dass die jeweiligen Interessen hinreichend abgesichert und vertraglich abgebildet sind. Investitionen in belastbare Vertragsgrundlagen zahlen sich für Unternehmen erfahrungsgemäß aus, vor allem dann, wenn es zu Meinungsverschiedenheiten kommt.

Je nach Charakter des Projekts und damit der Vertragsgrundlage(n) – Dienstvertrag, Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Handelsvertretervertrag, etc. – sind rechtlich unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen und vertraglich abzubilden. Aufgrund der zunehmenden Komplexität der Produkte und Leistungen sind Verträgen bei genauerer Betrachtung häufig Elemente verschiedener Vertragstypen zugrunde zu legen. In der Unternehmenspraxis werden solche Verträge gerne „Kooperationsvertrag“ oder „Projektvertrag“ genannt, was jedoch nicht darüber hinwegtäuschen kann, dass ein derartiger Vertrag in aller Regel sowohl dienst- als auch miet- und werkvertragliche Bestandteile enthält. Das wirkt sich u.a. bei der Leistungsbeschreibung wie auch bei der Gewährleistung aus. Hier sollten frühzeitig die (rechtlichen) Weichen richtig gestellt werden, um bei Konflikten in der Vertragsbeziehung keine Überraschungen zu erleben, sondern eine möglichst starke Rechtsposition zu haben. Im Sinne klarer, handhabbarer Rechtsstrukturen und der Vermeidung ungewünschter Vertragsinterpretationen kann es etwa sinnvoll sein, von außen als Einheit wahrgenommene Leistungsbestandteile rechtlich in einzelnen, aufeinander abgestimmten Verträgen abzubilden.

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