Schutz des geistigen Eigentums – Urheberrecht
Das Urheberrecht soll allgemein den Schutz des geistigen Eigentums (Intellectual Property – IP) und dem Urheber die Entscheidung über die Verwertungsmöglichkeiten seiner kreativen Leistungen sichern. Mit der Online-Kommunikation ergeben sich für den Urheber aber nicht nur größere Chancen bei der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke – kreative Leistungen sind auch verletzlicher geworden.
Insbesondere durch File Sharing Angebote, Peer-to-Peer Netzwerke, Plattformen und Foren für User Generated Content (UGC), die es jedem Nutzer ermöglichen, auf einfachste Weise Inhalte zu veröffentlichen, wird es immer schwerer, Urheberrechte zu kontrollieren und durchzusetzen. Aufgrund der technischen Möglichkeiten sind dabei nicht nur Urheberrechte von Musikern, Komponisten und Fotografen betroffen, sondern vermehrt auch Urheberrechte von Architekten, Autoren, Software-Entwicklern und Usern.
Social Networks und andere Online-Plattformen stehen vor der Herausforderung, ihren Usern größtmöglichen Mehrwert und Gestaltungsmöglichkeiten zu geben, ohne selbst jedoch in die Gefahr einer Haftung für Rechtsverletzungen der User zu geraten. Als präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Rechtsverletzungen und urheberrechtlicher Streitigkeiten können hier Lizenzverträge und Nutzungsbedingungen nur bedingt helfen.
Bei bereits erfolgten Rechtsverletzungen entwickeln wir für den konkreten Fall die geeignete Strategie, um die Beeinträchtigung möglichst schnell und effektiv zu beenden, sei es durch eine außergerichtliche Abmahnung, durch einstweilige Verfügung oder durch Unterlassungsklage. Außerdem werden wir bei Geltendmachung von bzw. Verteidigung gegen Auskunftsansprüche und Schadenersatzansprüche tätig. Gerade im letzteren Falle hat der Urheber verschiedene Optionen zur Berechnung des ihm entstandenen Schadens, so dass die Auswahl der vorteilhaftesten Berechnungsmethode für den Urheber einen erheblichen finanziellen Vorteil bringen kann.
Kompetent. Lösungsorientiert. Erfolgreich.
So verstehen wir Beratung.
Zulässige Nutzung fremder Produktfotos auf Amazon
Keine öffentliche TV-Wiedergabe in einer Gaststätte bei beschränktem Personenkreis
Gerichtsstand für Urheberrechtsverletzung im Internet
Einmalige Vertragsstrafe bei Urheberrechtsverletzungen in Handlungseinheit
Keine Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers für Filesharing
Schutzfähigkeit von Farben (Farbmarken)
Farben und Farbzusammenstellungen sind nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich schutzfähig. Problematisch ist bei Farbmarken allerdings regelmäßig die Frage, ob die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben ist. Denn der für diese Einordnung maßgebliche Durchschnittsverbraucher wird Farben normalerweise nicht als Marken wahrnehmen, die einem bestimmten Unternehmen zuordenbar sind. Dies gilt vor allem für einzelne Farbtöne, die nicht in einer bestimmten Art und Weise mit anderen Farben kombiniert werden oder eine gewisse Form aufweisen.
Cloud Computing
Um den Begriff „Cloud Computing“ rechtlich greifbar zu machen, muss zunächst geklärt sein, was sich hinter diesem Schlagwort verbirgt. Eine wirklich verbindliche Definition gibt es allerdings nicht. Nach der Definition des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bezeichnet der Begriff Cloud Computing jedenfalls „das dynamisch an den Bedarf angepasste Anbieten, Nutzen und Abrechnen von IT-Dienstleistungen über ein Netz. Angebot und Nutzung dieser Dienstleistungen erfolgen dabei ausschließlich über definierte technische Schnittstellen und Protokolle. Die Spannbreite der im Rahmen von Cloud Computing angebotenen Dienstleistungen umfasst das komplette Spektrum der Informationstechnik und beinhaltet unter anderem Infrastruktur (z. B. Rechenleistung, Speicherplatz), Plattformen und Software.“
Cloud Computing und Urheberrecht
Urheberrechtliche Fragen stellen sich beim Cloud Computing insbesondere bei „Software as a Service“ („SaaS“) - Angeboten. Hierbei wird die nötige Software nicht mehr vom Nutzer selbst erworben und auf seinen Systemen installiert, sondern der Anbieter des Cloud-Services installiert die Software auf seinen Systemen und gewährt dem Nutzer über das Netzwerk – etwa mittels eines Browsers oder einer speziellen Client-Software - Zugriff auf die benötigte Software. Übertragen wird nicht die Software selbst, sondern nur noch die dem Nutzer anzuzeigenden Bildschirminhalte und Daten.
Nutzung privater IT im Unternehmen – Bring your own device (BYOD)
Die zunehmende Verbreitung technisch hochwertiger mobiler Endgeräte wie Smartphone und Tablet-PC hat zur Folge, dass privat angeschaffte und genutzte Endgeräte von den Mitarbeitern vermehrt auch für dienstliche Zwecke genutzt werden. Nicht gleichzusetzen ist diese dienstliche Nutzung privater Geräte mit der ebenfalls weit verbreiteten Verwendung von unternehmensseitig bereitgestellten Endgeräten auch für private Zwecke oder der Nutzung des geschäftlichen Internetanschlusses bzw. der dienstlichen E-Mail Adresse für privates.
Verwendung fremder Marken bei AdWords-Werbung
Verwendung des ® – Zeichens ohne Markeneintragung wettbewerbswidrig
Verwendet ein Unternehmen in der Werbung eine Bezeichnung zusammen mit dem Zusatz „®“ obwohl es für den betreffenden Begriff überhaupt keine Markenrechte hat, so ist dies regelmäßig eine wettbewerbsrechtliche Irreführung.
Kein unbeschränkter Abschlusszwang der GEMA
Aufgrund ihrer Monopolstellung in Deutschland für die Wahrnehmung bestimmter Nutzungsrechte an Musikwerken, ist die GEMA grundsätzlich verpflichtet, diese Rechte jedem Interessenten im Rahmen eines Lizenzvertrages einzuräumen. Dieser Abschlusszwang besteht jedoch nicht ohne Ausnahme, wie der BGH mit Urteil vom 22. April 2009 (Az. I ZR 5/07) entschied.
Online-Videorecorder regelmäßig urheberrechtswidrig
Bislang boten mehrere Anbieter im Internet die Nutzung sogenannter Online-Videorecorder an. Dabei hat der Kunde die Möglichkeit Sendungen aus dem Programm der TV-Sender auszuwählen, die dann von dem Anbieter in einem internetbasierten Videorecorder des Kunden gespeichert werden. Hierbei handelt es sich um einen dem Kunden zugewiesenen Speicherplatz auf dem Server des Anbieters. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, die aufgezeichnete Sendung über das Internet zu einer beliebigen Zeit anzusehen.
Vergütungsanspruch des Anwalts bei Entwurf eines Abschlussschreibens
Gerade im Bereich des Wettbewerbsrechts, Markenrechts und Urheberrechts wird häufig zunächst eine einstweilige Verfügung beantragt, um die Rechtsverletzung schnellstmöglich zu beenden. Da eine solche einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung hinsichtlich des Streitgegenstandes darstellt, muss sich danach die eigentliche Klage (idR. eine Unterlassungsklage) anschließen. Dies ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Antragsgegner, d.h. der Rechtsverletzer, ausdrücklich die einstweilige Verfügung als bindende und endgültige Regelung der Streitfrage anerkennt und auf Rechtmittel gegen die einstweilige Verfügung verzichtet. Ein solches Anerkenntnis wird als Abschlussschreiben bezeichnet. Vor Erhebung der Hauptsacheklage ist es daher zweckmäßig, den Gegner zunächst aufzufordern, ein solches Abschlussschreiben zu unterzeichnen.
Namensrecht besteht auch bezüglich außergewöhnlicher Vornamen
Neben dem vollständigen Namen einer Person genießt auch allein der Vorname dann Schutz, wenn dieser so ungewöhnlich ist, dass er als kennzeichnungskräftig anzusehen ist. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 23. Oktober 2008 (Az. I ZR 11/06) in einer Domainstreitigkeit. Die Beklagte Domaininhaberin, die den Vornamen ‚Raule’ trägt, hatte sich über einen Dritten die Domain www.raule.de registrieren lassen. Der Kläger in diesem Verfahren trug den identischen Nachnamen und begehrte die Freigabe der Domain.