Keine öffentliche TV-Wiedergabe in einer Gaststätte bei beschränktem Personenkreis

Keine öffentliche TV-Wiedergabe in einer Gaststätte bei beschränktem Personenkreis

Eine öffentliche Wiedergabe einer Fußballsendung in einer grundsätzlich frei zugänglichen Gaststätte liegt nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urt. v. 20.1.2015 – 11 U 95/14) nicht vor, wenn die Sendung tatsächlich nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich gemacht wird.

In einer Gaststätte wurden ohne entsprechende Lizenz (nur Privat-, keine Gaststättenlizenz) Fußballsendungen eines Pay-TV Senders gezeigt. Allerdings war der Zutritt nur einem geschlossenen Personenkreis von bis zu 20 Personen, allesamt Mitglieder eines Dartclubs bzw. einer Skatrunde, erlaubt. Dies wurde durch ein an der Eingangstüre angebrachtes Schild „Geschlossene Gesellschaft“ zum Ausdruck gebracht. Andere Gäste wurden der Gaststätte verwiesen. Einlasskontrollen fanden indes nicht statt. Die Rechteinhaberin sah hierin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und verlangte u.a. Schadensersatz im Weg der Lizenzanalogie.

Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung der klageabweisenden Vorinstanz und wies die Berufung zurück.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2015, S. 108.

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