Einmalige Vertragsstrafe bei Urheberrechtsverletzungen in Handlungseinheit

Die unbefugte Verwendung von Fotos, insb. zur Illustration von Angeboten im Internet, ist ein Dauerbrenner und zeigt sich in vielen verschiedenen Variationen. Im vom OLG Frankfurt (Beschl. v. 10.7.2013 – 11 U 28/12) entschiedenen Fall hatte eine Anbieterin im Rahmen von Internetauktionen unbefugt elf fremde Produktfotos verwendet. Auf eine entsprechende Abmahnung gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Tatsächlich waren aber alle Fotos in den zwischenzeitlich bereits abgelaufenen Auktionen der Anbieterin auch weiterhin zu sehen. Der Rechteinhaber der Fotos mahnte sie daraufhin erneut ab und verlangte eine Vertragsstrafe i.H.v. 5.000 € für jedes einzelne Foto, insgesamt also 55.000 €.

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Keine Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers für Filesharing

Keine Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers für Filesharing

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet durch die Nutzung von Tauschbörsen stellt sich die Frage der Haftung des Anschlussinhabers, sei es unmittelbar als Täter oder als Störer, dem die Rechtsverletzung eines Dritten zuzurechnen ist. Im Zuge der Verfolgung einer solchen Urheberrechtsverletzung in einem Filesharing-Netzwerk wurde eine IP-Adresse ermittelt. Nach dem Vorbringen der Anschlussinhaberin konnte über ihren Anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung allerdings kein Zugang ins Internet hergestellt werden, da sie weder internetfähige Geräte besaß, noch einen Router zum Verbindungsaufbau angeschlossen hatte. Das LG München (Urt. v. 22.3.2013 – 21 S 28809/11) hatte zu entscheiden, ob diese Verteidigung der in Anspruch Genommenen ausreicht.

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