Haftung des Host-Providers für Rechtsverletzungen der User

Anbieter von Speicherplattformen haften für Urheberrechtsverletzungen ihrer User nur dann, wenn der Host-Provider zuvor auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde, aber dennoch zumutbare Schritte zur Vermeidung künftiger Verstöße unterlassen hat (Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 18/11 – Rapidshare).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil im Grundsatz die gängige Rechtslage zur Verantwortlichkeit von Host-Providern für Rechtsverletzungen der Nutzer dieser Dienste bestätigt. Danach gilt auch weiterhin: Host-Provider sind nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) haftungsprivilegiert. Sie haben keine allgemeine Prüfpflicht hinsichtlich der auf ihren Servern gespeicherten Inhalte der Nutzer. Sie haften nur dann als sog. „Störer“, wenn ihnen Verstöße bekannt werden, sie aber nichts oder keine ausreichenden Maßnahmen gegen die Rechtsverletzungen unternehmen. Interessant ist die Entscheidung des BGH vor allem deshalb, weil das Gericht Vorgaben macht, welche Schritte dem Host-Provider nach Kenntnis eines Verstoßes abzuverlangen sind.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Filehoster die ihm konkret genannte, rechtsverletzende Datei von seinem Server entfernt. Der BGH machte nun klar, dass diese Maßnahme allein möglicherweise nicht ausreicht. Nach Ansicht des Gerichts muss der Filehoster das ihm technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun, um zu verhindern, dass die rechtsverletzende Datei von anderen Nutzern erneut über dessen Server Dritten angeboten wird. Die Grenze der Zumutbarkeit zieht der BGH ganz allgemein dort, wo eine Maßnahme das Geschäftsmodell des Providers gefährden würde. Als ein Beispiel eines zumutbaren Schrittes nannte der BGH den Einsatz von Wortfiltern zur Überprüfung der eventuell weiterhin bei dem Filehoster gespeicherten Dateien. Zudem kann der Filehoster gegebenenfalls auch gehalten sein, „eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen“.

Überraschend ist die Entscheidung des BGH nicht; sie ist aus Gründen der Rechtsklarheit durchaus zu begrüßen. Denn hinsichtlich der im Einzelfall teils schwierigen Frage, welche Maßnahmen dem Host-Provider zur Vermeidung künftiger Rechtsverletzungen konkret zumutbar sind, hat das Gericht zumindest etwas Licht ins Dunkel gebracht.

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