Update „Button-Lösung“: Kostenhinweis auch bei Testphase

Zulässige Nutzung fremder Produktfotos auf Amazon

Die Bestimmung, nach der sich Amazon von den Händlern umfangreiche Nutzungsrechte an hochgeladenen Inhalten einräumen lässt, hält einer AGB-Kontrolle stand. Das hat das OLG Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 19.12.2014 (6 U 51/14) entschieden. Andere Händler können sich hierauf berufen, wenn sie sich an andere Angebote „anhängen“ und dabei fremde Produktfotos nutzen.

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Keine öffentliche TV-Wiedergabe in einer Gaststätte bei beschränktem Personenkreis

Keine öffentliche TV-Wiedergabe in einer Gaststätte bei beschränktem Personenkreis

Eine öffentliche Wiedergabe einer Fußballsendung in einer grundsätzlich frei zugänglichen Gaststätte liegt nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urt. v. 20.1.2015 – 11 U 95/14) nicht vor, wenn die Sendung tatsächlich nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich gemacht wird.

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Gerichtsstand für Urheberrechtsverletzung im Internet

Gerichtsstand für Urheberrechtsverletzung im Internet

Für Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen bzgl. eines für den deutschen Markt bestimmten Computerspiels ist nach einem Beschluss des OLG Schleswig vom 13.09.2013 (2 AR 28/13) grundsätzlich jedes deutsche Gericht zuständig. Der Rechteinhaber darf seine Wahl auch unter taktischen Gesichtspunkten treffen. Diese kann aber rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie aus sachfremden Gründen erfolgt, so insb. in der Absicht, den Gegner zu schädigen.

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Einmalige Vertragsstrafe bei Urheberrechtsverletzungen in Handlungseinheit

Die unbefugte Verwendung von Fotos, insb. zur Illustration von Angeboten im Internet, ist ein Dauerbrenner und zeigt sich in vielen verschiedenen Variationen. Im vom OLG Frankfurt (Beschl. v. 10.7.2013 – 11 U 28/12) entschiedenen Fall hatte eine Anbieterin im Rahmen von Internetauktionen unbefugt elf fremde Produktfotos verwendet. Auf eine entsprechende Abmahnung gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Tatsächlich waren aber alle Fotos in den zwischenzeitlich bereits abgelaufenen Auktionen der Anbieterin auch weiterhin zu sehen. Der Rechteinhaber der Fotos mahnte sie daraufhin erneut ab und verlangte eine Vertragsstrafe i.H.v. 5.000 € für jedes einzelne Foto, insgesamt also 55.000 €.

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Keine Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers für Filesharing

Keine Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers für Filesharing

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet durch die Nutzung von Tauschbörsen stellt sich die Frage der Haftung des Anschlussinhabers, sei es unmittelbar als Täter oder als Störer, dem die Rechtsverletzung eines Dritten zuzurechnen ist. Im Zuge der Verfolgung einer solchen Urheberrechtsverletzung in einem Filesharing-Netzwerk wurde eine IP-Adresse ermittelt. Nach dem Vorbringen der Anschlussinhaberin konnte über ihren Anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung allerdings kein Zugang ins Internet hergestellt werden, da sie weder internetfähige Geräte besaß, noch einen Router zum Verbindungsaufbau angeschlossen hatte. Das LG München (Urt. v. 22.3.2013 – 21 S 28809/11) hatte zu entscheiden, ob diese Verteidigung der in Anspruch Genommenen ausreicht.

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