Softwarerecht für die Softwareentwicklung
Vor allem hochspezialisierte Industrieunternehmen oder Online-Dienstleister benötigen maßgeschneiderte Software zur optimalen Unterstützung ihrer Geschäftstätigkeit. Da diese Software hohen Ansprüchen genügen muss, ist der Aufwand und Investitionsbedarf hierfür oftmals beträchtlich. Gerade dann ist es entscheidend, dass das Unternehmen als Auftraggeber die Rechte an der Software in möglichst umfassendem Umfang erhält. Auf der anderen Seite haben Softwareentwickler freilich Interesse an einer möglichst umfangreichen Weiterverwendung der von ihnen konzipierten und programmierten Software. Im Rahmen der Vertragsgestaltung kommt der optimalen Ausgestaltung der Nutzungsrechte an der Software – auf Entwickler- wie auf Auftraggeberseite – daher eine entscheidende Rolle zu.
Im Rahmen der Softwareentwicklung gibt es verschiedene rechtliche Konzepte der Projektumsetzung. Softwareentwickler und beauftragende Unternehmen können dabei beispielsweise auf der Grundlage eines Lasten- und Pflichtenheftes zusammenarbeiten oder auf agile Softwareentwicklungsmethoden (z.B. Scrum) zurückgreifen. Die optimale Form der Zusammenarbeit hängt ganz maßgeblich von den Vorgaben und Bedürfnissen aber auch dem Vertrauen der Vertragsparteien in einander ab. Speziell bei der Entwicklung von Software, die sich dynamisch an marktgerechte Anforderungen oder die innovative Entwicklung des Geschäftsmodells anpassen soll, bieten sich agile Entwicklungsmethoden an.
Wir unterstützen unsere Mandanten mit unserer Branchenexpertise gerne bei der Umsetzung des rechtlichen Konzepts für deren Softwareprojekt.
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Vertragsgestaltung bei agiler Softwareentwicklung
Im Rahmen agiler Softwareentwicklung ist bei der konkreten Vertragsgestaltung besondere Sorgfalt angebracht, da sich die Zusammenarbeit in diesem Bereich meist nicht ohne weiteres klar einem bestimmten Vertragstyp zuordnen lässt. Dem Vertragstyp kommt indes schon allein deshalb erhebliche Bedeutung zu, als sich unter anderem die Ansprüche bei mangelhafter Vertragsausführung (Gewährleistungsansprüche) je nach rechtlicher Einordnung des Vertrages teils stark unterscheiden.
Cloud Computing und Urheberrecht
Urheberrechtliche Fragen stellen sich beim Cloud Computing insbesondere bei „Software as a Service“ („SaaS“) - Angeboten. Hierbei wird die nötige Software nicht mehr vom Nutzer selbst erworben und auf seinen Systemen installiert, sondern der Anbieter des Cloud-Services installiert die Software auf seinen Systemen und gewährt dem Nutzer über das Netzwerk – etwa mittels eines Browsers oder einer speziellen Client-Software - Zugriff auf die benötigte Software. Übertragen wird nicht die Software selbst, sondern nur noch die dem Nutzer anzuzeigenden Bildschirminhalte und Daten.
Nutzung privater IT im Unternehmen – Bring your own device (BYOD)
Die zunehmende Verbreitung technisch hochwertiger mobiler Endgeräte wie Smartphone und Tablet-PC hat zur Folge, dass privat angeschaffte und genutzte Endgeräte von den Mitarbeitern vermehrt auch für dienstliche Zwecke genutzt werden. Nicht gleichzusetzen ist diese dienstliche Nutzung privater Geräte mit der ebenfalls weit verbreiteten Verwendung von unternehmensseitig bereitgestellten Endgeräten auch für private Zwecke oder der Nutzung des geschäftlichen Internetanschlusses bzw. der dienstlichen E-Mail Adresse für privates.
Scrum – Agile Softwareentwicklung
Zahlreiche Unternehmen sind auf maßgeschneiderte Softwareprodukte angewiesen, um ihre Dienstleistungen optimal anbieten und durchführen zu können. Die genauen Anforderungen an das Produkt und die endgültige Struktur der zu entwickelnden Software stehen zu Beginn oftmals nicht genau fest und machen daher im Laufe des Entwicklungsprozesses – abhängig von der Individualität und Komplexität des Produkts - zahlreiche Änderungen und Anpassungen erforderlich.
Agile Softwareentwicklung (Scrum)
Geschäftsmodell des Gebrauchtsoftwarehandels
Der Handel mit Gebrauchtsoftware steht in den letzten Jahren regelmäßig im Fokus der Rechtsprechung.
Grundlage dieser Geschäftsidee ist es, zunächst „gebrauchte“ Software (-lizenzen) von den Erstanwendern aufzukaufen. Diese „gebrauchten“ Softwarelizenzen werden beispielsweise infolge eines Personalabbaus oder auch der Insolvenz eines Unternehmens von diesem nicht mehr benötigt. Die so durch den Gebrauchtsoftwarehändler von dem Unternehmen kostengünstig erworbene Lizenz kann dann mit erheblichen Preisabschlägen im Vergleich zu neuer Software an Zweitanwender verkauft werden. Es ist offensichtlich, dass hierbei zwei verschiedene Interessenlagen aufeinander stoßen: Die Softwarehersteller streben nach einem möglichst optimalen Produktabsatz, während für die Nachfrageseite die Umlauffähigkeit der Software im Vordergrund steht. So kann der Erstanwender Teile seiner Investitionen in Softwarelizenzen wieder zu Geld machen, während der Zweitanwender ein vergleichsweise kostengünstiges Produkt erhält.