Geschäftsmodell des Gebrauchtsoftwarehandels

Der Handel mit Gebrauchtsoftware steht in den letzten Jahren regelmäßig im Fokus der Rechtsprechung.

Grundlage dieser Geschäftsidee ist es, zunächst „gebrauchte“ Software (-lizenzen) von den Erstanwendern aufzukaufen. Diese „gebrauchten“ Softwarelizenzen werden beispielsweise infolge eines Personalabbaus oder auch der Insolvenz eines Unternehmens von diesem nicht mehr benötigt. Die so durch den Gebrauchtsoftwarehändler von dem Unternehmen kostengünstig erworbene Lizenz kann dann mit erheblichen Preisabschlägen im Vergleich zu neuer Software an Zweitanwender verkauft werden. Es ist offensichtlich, dass hierbei zwei verschiedene Interessenlagen aufeinander stoßen: Die Softwarehersteller streben nach einem möglichst optimalen Produktabsatz, während für die Nachfrageseite die Umlauffähigkeit der Software im Vordergrund steht. So kann der Erstanwender Teile seiner Investitionen in Softwarelizenzen wieder zu Geld machen, während der Zweitanwender ein vergleichsweise kostengünstiges Produkt erhält.

Bis dato ist nicht abschließend geklärt, ob, und wenn ja, in welchen genauen Grenzen dieses Geschäftsmodell des Gebrauchtsoftwarehandels zulässig ist. Dabei stellen sich je nach Art der Weitergabe der Software teils ganz unterschiedliche rechtliche Probleme, die es einzuordnen und zu beachten gilt.

So kommt es für die rechtliche Einordnung etwa darauf an, ob sich die einzelne Software auf einem (Original-) Datenträger des Softwareherstellers befindet, oder die Software per Download erworben wurde und später beispielsweise auf einem vom Erstanwender selbst angefertigten Datenträger an den Zweitanwender weitergegeben wird. Urheberrechtliche Probleme ergeben sich vor allem auch hinsichtlich sog. Mehrfachlizenzen bzw. Volumenlizenzen. Hierbei ist vorrangig von Interesse, ob solche Lizenzen zulässigerweise aufgeteilt und einzeln weitervertrieben werden können.

Aus rein urheberrechtlicher Sicht steht dabei immer in Frage, ob der Softwarehersteller mit dem Vertrieb der Software an den Erstanwender – sei es auf einem Datenträger oder per Download – seine Rechte an dieser Software verliert oder nicht (sog. Erschöpfungsgrundsatz). Daneben sind im Zusammenhang mit vertraglichen „Zustimmungsklauseln“ zu einer Weitergabe von Software gegebenenfalls auch AGB- und wettbewerbsrechtliche Fragen zu berücksichtigen.

Gerichte wie juristische Literatur schätzen die Zulässigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware je nach Art und Weise der Weitergabe höchst unterschiedlich ein. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Software zur Beantwortung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 3.2.2011 – I ZR 129/08 – „UsedSoft“). Von der Entscheidung des EuGH wird maßgeblich abhängen, ob das gegenwärtige Geschäftsmodell des Gebrauchtsoftwarehandels weiter eine Zukunftsperspektive hat.

Mit Blick auf neue Vertriebsformen – wie etwa das Cloud Computing, insbesondere der Bereitstellung von Software as a Service (SaaS) – könnte sich die Frage nach der Zulässigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware zukünftig zugunsten der Hersteller relativieren.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns hier unverbindlich.