Keine Mehrwertdienstenummer als Kontakt im Impressum

Keine Mehrwertdienstenummer als Kontakt im Impressum

Die Angabe einer kostenpflichtigen Rufnummer zur Kontaktaufnahme erfüllt nicht das Erfordernis einer „effizienten Kommunikation“. Dies gilt nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urt. v. 2.10.2014 – 6 U 219/13) jedenfalls für kostenpflichtige sog. Mehrwertdienstenummern, die sich im oberen Bereich der zulässigen Höchstgrenze (§ 66d TKG) bewegen.

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Risikosphären beim Providerwechsel

Risikosphären beim Providerwechsel

Ist der Anschluss eines Telefonkunden nach dem Anbieterwechsel über mehrere Wochen nicht aus anderen Netzen erreichbar, so stellt dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 7.3.2013 – III ZR 231/12) einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrags dar.

Der Kunde ist nach Beendigung eines (Flatrate‑)Vertrags lediglich zum Ersatz der tatsächlich gezogenen Nutzungen verpflichtet. Der Anbieter ist dann zur Verwendung der sog. Verkehrsdaten berechtigt.

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Klingelton-Abos (AG-Berlin Mitte)

Kunde muss bei Rückforderung von Zahlungen für Klingelton-Abos das Fehlen eines Vertrages beweisen AG Berlin-Mitte – Urteil vom 16. Juli 2009 (Az. 106 C 94/09); AG Düsseldorf – Urteil vom 9. März 2009 (Az. 41 C 12309/08)

Klagt ein Handynutzer unter Berufung auf das Fehlen eines wirksamen Vertrages auf Rückzahlung von Entgelten, die für ein Klingelton-Abo gezahlt wurden, dann muss er im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nachweisen, dass ein solcher Vertrag tatsächlich nicht besteht.

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Eltern müssen von Minderjährigem abgeschlossenes Klingelton-Abo bezahlen (AG-Berlin)

Überlassen Eltern ihrem minderjährigen Kind ein Handy zur Nutzung, dann müssen sie als Anschlussinhaber grundsätzlich auch die Kosten tragen, die durch ein von dem Kind bestelltes Klingelton-Abo entstehen.

Dies entschied das AG Berlin mit Urteil vom 7. August 2009 (Az. 15 C 423/08) im Falle eines Vaters welcher gegen den Mehrwertdiensteanbieter auf Rückzahlung der Abokosten geklagt hatte. Der Kläger berief sich in diesem Zusammenhang darauf, dass seine minderjährige Tochter das Abo bestellt hat, obwohl ihr dies ausdrücklich verboten war.

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