Keine Mehrwertdienstenummer als Kontakt im Impressum
Die Angabe einer kostenpflichtigen Rufnummer zur Kontaktaufnahme erfüllt nicht das Erfordernis einer „effizienten Kommunikation“. Dies gilt nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urt. v. 2.10.2014 – 6 U 219/13) jedenfalls für kostenpflichtige sog. Mehrwertdienstenummern, die sich im oberen Bereich der zulässigen Höchstgrenze (§ 66d TKG) bewegen.
Eine Online-Anbieterin gab im Impressum neben der E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer als Kontaktmöglichkeit an. Dabei entstanden den Kunden bei Anrufen aus dem Festnetz Kosten i.H.v. 0,49 € pro Minute, bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz sogar i.H.v. bis zu 2,99 € pro Minute.
Das Gericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil, das den Unterlassungsanspruch einer Mitbewerberin bejaht hatte.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2015, S. 7.
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