Unzureichende Button-Beschriftung mit „Bestellen und Kaufen“
Die Beschriftung einer Schaltfläche mit „Bestellen und Kaufen“ hat nach einer Entscheidung des AG Köln (Urt. v. 28.4.2014 – 142 C 354/13) weder das gleiche Gewicht noch einen vergleichbaren Bedeutungsgehalt wie die im Gesetz ausdrücklich genannte Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ und erfüllt daher nicht die gesetzlichen Vorgaben.