Unzureichende Button-Beschriftung mit „Bestellen und Kaufen“

Unzureichende Button-Beschriftung mit „Bestellen und Kaufen“

Die Beschriftung einer Schaltfläche mit „Bestellen und Kaufen“ hat nach einer Entscheidung des AG Köln (Urt. v. 28.4.2014 – 142 C 354/13) weder das gleiche Gewicht noch einen vergleichbaren Bedeutungsgehalt wie die im Gesetz ausdrücklich genannte Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ und erfüllt daher nicht die gesetzlichen Vorgaben.

Eine von einem Verlag auf Kundenanforderung versandte Angebotsmail hatte neben weiteren Angaben zum Produkt, einem Versteigerungskalender, u.a. folgenden Inhalt:

ZUM BESTELLEN UND KAUFEN NUR NOCH EINE BESTELLMAIL.
KLICKEN SIE HIERZU AUF FOLGENDEN LINK: (ES FOLGT EIN LINK)

In den AGB wurde der Kunde darauf hingewiesen, dass kein Widerrufsrecht bestehe, da es sich um eine verlagseigene Zeitschrift handle. Das AG Köln hatte zu klären, ob durch diese Bestellsituation überhaupt ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde und der Ausschluss des Widerrufsrechts wirksam war.

Das Gericht verneinte mangels wirksamen Vertragsschlusses sowie falscher Widerrufsbelehrung einen Zahlungsanspruch des Verlags.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2014, S. 276.

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