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DSGVO Beschwerdestelle „Datasax“

DSGVO Beschwerdestelle „Datasax“

DSGVO Beschwerdestelle „Datasax“

Aktuell sind E-Mails einer „DSGVO Beschwerdestelle“ im Umlauf, welche die Adressaten auf einen angeblichen Verstoß gegen die DSGVO und eine bevorstehende „Abmahnung oder Anzeige“ hinweisen. Natürlich wird der Verstoß nicht konkret benannt.

DSGVO Beschwerdestelle „Datasax“

Facebook-Fanpages und Verantwortliche nach dem Datenschutzrecht

Facebook-Fanpages und Verantwortliche nach dem Datenschutzrecht

Das Urteil des EuGH vom 5. Juni 2018 (Az.: C‑210/16) kam als donnernder Paukenschlag inmitten einer schon vor dem Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 bereits aufgeheizten Debatte um die Reichweite des Datenschutzes. Und es wird noch weitereichende Konsequenzen haben, denn es betrifft nicht nur Facebook und seine Nutzer, sondern jeden, der nicht nur privat auf einer Social Media-Plattform eine Seite oder ein Profil betreibt.

Facebook-Fanpages und Verantwortliche nach dem Datenschutzrecht

Cloud Computing

Cloud Computing

Um den Begriff „Cloud Computing“ rechtlich greifbar zu machen, muss zunächst geklärt sein, was sich hinter diesem Schlagwort verbirgt. Eine wirklich verbindliche Definition gibt es allerdings nicht. Nach der Definition des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bezeichnet der Begriff Cloud Computing jedenfalls „das dynamisch an den Bedarf angepasste Anbieten, Nutzen und Abrechnen von IT-Dienstleistungen über ein Netz. Angebot und Nutzung dieser Dienstleistungen erfolgen dabei ausschließlich über definierte technische Schnittstellen und Protokolle. Die Spannbreite der im Rahmen von Cloud Computing angebotenen Dienstleistungen umfasst das komplette Spektrum der Informationstechnik und beinhaltet unter anderem Infrastruktur (z. B. Rechenleistung, Speicherplatz), Plattformen und Software.“Cloud Computing

Cloud Computing und Urheberrecht

Cloud Computing und Urheberrecht

Urheberrechtliche Fragen stellen sich beim Cloud Computing insbesondere bei „Software as a Service“ („SaaS“) – Angeboten. Hierbei wird die nötige Software nicht mehr vom Nutzer selbst erworben und auf seinen Systemen installiert, sondern der Anbieter des Cloud-Services installiert die Software auf seinen Systemen und gewährt dem Nutzer über das Netzwerk – etwa mittels eines Browsers oder einer speziellen Client-Software – Zugriff auf die benötigte Software. Übertragen wird nicht die Software selbst, sondern nur noch die dem Nutzer anzuzeigenden Bildschirminhalte und Daten.Cloud Computing und Urheberrecht

“Bring your own device” und Datenschutz

“Bring your own device” und Datenschutz

BYOD ist ein zunehmend wichtiger Faktor im Wettbewerb um Mitarbeiter, die gerne ihr schickes neues Notebook oder ihr multifunktionales Smartphone für die Erledigung ihrer beruflichen Aufgaben hernehmen möchten. Immer mehr Unternehmen geben diesen Forderungen nach und nehmen dafür rechtliche Risiken in Kauf. Ein wesentlicher Aspekt ist in diesem Zusammenhang der Datenschutz, da das Unternehmen als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auch dann für die Einhaltung der Datenschutz-Standards haftet, wenn im geschäftlichen Umfeld personenbezogene Daten auf dem privaten Endgerät des Mitarbeiters verarbeitet werden.

“Bring your own device” und Datenschutz

Datenschutz-Grundverordnung der EU-Kommission

Der im Januar 2012 vorgelegt Entwurf für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO) ist zwischenzeitlich vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) kommentiert worden (Stellungnahme des EWSA) und es zeichnet sich ab, dass eine Verabschiedung in weite Ferne gerückt ist.

Datenschutz-Grundverordnung der EU-Kommission

Ortung von Mitarbeitern

Es gibt mittlerweile verschiedene technische Möglichkeiten, den Aufenthaltsort eines Mitarbeiters oder zurückgelegte Strecken zu ermitteln, auszuwerten und zu speichern. Sofern der betreffende Mitarbeiter über diese Datenerhebung und -speicherung informiert wurde und ihr freiwillig und nachweisbar zugestimmt hat, dürften sich datenschutzrechtlich keine Probleme ergeben. Sofern die Standortermittlung (z.B. per GPS oder Handyortung) aber verdeckt und ohne Kenntnis des Mitarbeiters – z.B. zu Kontrollzwecken – erfolgt, gibt der Gesetzgeber hier enge Voraussetzungen vor, die beachtet werden müssen.

Ortung von Mitarbeitern

Computer-Grundrecht

Ein weiterer markanter Zwischenpunkt in der fortlaufend voranschreitenden Entwicklung des Datenschutzes ist das Urteil des BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Online-Durchsuchungen und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen in Datennetzen. Mit dieser Entscheidung schafft das Gericht das Grundrecht auf „Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme” (sog. Computer-Grundrecht) als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Computer-Grundrecht