Update „Button-Lösung“: Kostenhinweis auch bei Testphase

Zulässige Nutzung fremder Produktfotos auf Amazon

Die Bestimmung, nach der sich Amazon von den Händlern umfangreiche Nutzungsrechte an hochgeladenen Inhalten einräumen lässt, hält einer AGB-Kontrolle stand. Das hat das OLG Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 19.12.2014 (6 U 51/14) entschieden. Andere Händler können sich hierauf berufen, wenn sie sich an andere Angebote „anhängen“ und dabei fremde Produktfotos nutzen.

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Vorzeitige Angebotsbeendigung auf eBay

Vorzeitige Angebotsbeendigung auf eBay

Die vorzeitige Beendigung einer Auktion auf eBay bedarf nach den eBay-AGB immer eines berechtigten Grunds. Die an die AGB anknüpfenden erläuternden Hinweise stehen hierzu nach Ansicht des BGH (Urt. v. 10.12.2014 – VIII ZR 90/14) nicht im Widerspruch, sondern regeln die Abwicklung einer berechtigten Beendigung. Das Fernabsatzrecht erfasst nur Verträge, an denen ein Unternehmer auf Seiten des Lieferanten und ein Verbraucher auf Seiten des Abnehmers beteiligt sind.

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Update „Button-Lösung“: Beschriftung des Buttons mit „Jetzt anmelden“ genügt nicht

Update „Button-Lösung“: Beschriftung des Buttons mit „Jetzt anmelden“ genügt nicht

Im entschiedenen Fall hat ein Handelsportal seinen Kunden die Möglichkeit geboten,  Dienstleistungen und Waren anderer Unternehmer, insbesondere Restposten und 2. Wahl-Ware, zu handeln sowie Bezugsquellen zu recherchieren. Hierzu mussten sich die Kunden registrieren und ein monatliches Abonnement abschließen, was sie zur Zahlung von monatlich € 24,00 verpflichtete. Auf die Kostenpflichtigkeit wurde neben dem Anmeldeformular im „Kleingedruckten“ unter einer eher allgemeinen Überschrift hingewiesen.

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Handel mit virtuellen Gegenständen aus Computerspielen

Der Handel mit virtuellen Gegenständen aus Online-Games ist geprägt von einem Interessenkonflikt zwischen Spieleanbietern und Spielern. Die Spieler haben einerseits Interesse an der Möglichkeit, mit dem Kauf von virtuellen Gegenständen (Items) auf den Spielverlauf Einfluss nehmen zu können. Zum anderen lässt sich durch deren Verkauf „spielerisch“ nebenbei Geld verdienen. Demgegenüber sind die Spieleanbieter aber – gerade wenn die Spiele nicht werbefinanziert sind – darauf angewiesen, selbst diese Verkäufe zu organisieren, und versuchen aus eigenem kommerziellem Interesse heraus daher oft, diesen Handel durch entsprechende Verbote in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu unterbinden.

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