Update „Button-Lösung“: Beschriftung des Buttons mit „Jetzt anmelden“ genügt nicht
Im entschiedenen Fall hat ein Handelsportal seinen Kunden die Möglichkeit geboten, Dienstleistungen und Waren anderer Unternehmer, insbesondere Restposten und 2. Wahl-Ware, zu handeln sowie Bezugsquellen zu recherchieren. Hierzu mussten sich die Kunden registrieren und ein monatliches Abonnement abschließen, was sie zur Zahlung von monatlich € 24,00 verpflichtete. Auf die Kostenpflichtigkeit wurde neben dem Anmeldeformular im „Kleingedruckten“ unter einer eher allgemeinen Überschrift hingewiesen.
Der Button, mit dem der Kunde seine Registrierung abgeschlossen hat, war mit den Worten „Jetzt anmelden“ beschriftet. Zutreffend hat das AG Mönchengladbach (Urteil vom 16.07.2013 – 4 C 476/12) entschieden, dass dies den gesetzlichen Anforderungen nach § 312 g Abs. 3 BGB nicht genügt, wonach sich die Kostenpflichtigkeit zweifelsfrei aus dem Angebot ergeben und der Kunde diese auch bestätigen muss. Genau diesen versteckten Kostenfallen wollte der Gesetzgeber mit der Einführung der Button-Lösung vorbeugen.
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