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Keine Haftung für Hotel-WLAN

Keine Haftung für Hotel-WLAN

Der Betreiber eines Hotel-WLANs ist nach Ansicht des AG Hamburg (Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13) als Access-Provider einzustufen und daher nicht für Rechtsverletzungen seiner Gäste verantwortlich. Auch sonst haftet er nicht, wenn er den Zugang wirksam beschränkt und Hinweise zur rechtmäßigen Nutzung erteilt. Keine Haftung für Hotel-WLAN

Erlaubnispflicht bei Online-Zahlungsdiensten

Erlaubnispflicht bei Online-Zahlungsdiensten

Werden im Rahmen des Angebots einer Online-Plattform auch Online-Bezahlmöglichkeiten angeboten und Zahlungen von Kunden vereinnahmt und an Dritte weitergeleitet (Dreipersonenverhältnis), sollte kritisch geprüft werden, ob hierfür eventuell eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) benötigt wird. Eine entsprechende Erlaubnispflicht könnte sich aus dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ergeben. Erlaubnispflicht bei Online-Zahlungsdiensten

Nutzung privater IT im Unternehmen - Bring your own device (BYOD)

Nutzung privater IT im Unternehmen – Bring your own device (BYOD)

Die zunehmende Verbreitung technisch hochwertiger mobiler Endgeräte wie Smartphone und Tablet-PC hat zur Folge, dass privat angeschaffte und genutzte Endgeräte von den Mitarbeitern vermehrt auch für dienstliche Zwecke genutzt werden. Nicht gleichzusetzen ist diese dienstliche Nutzung privater Geräte mit der ebenfalls weit verbreiteten Verwendung von unternehmensseitig bereitgestellten Endgeräten auch für private Zwecke oder der Nutzung des geschäftlichen Internetanschlusses bzw. der dienstlichen E-Mail Adresse für privates.Nutzung privater IT im Unternehmen – Bring your own device (BYOD)

Schutz vor Kostenfallen im Internet (sog. Button-Lösung)

Um den Internet-User vor Kostenfallen im Internet zu schützen, führt der Gesetzgeber die Button-Lösung ein. Der Verbraucher soll so vor einer Bestellung deutlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass die von ihm gewünschte Leistung kostenpflichtig ist. Werden die neuen Vorgaben nicht eingehalten, kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Die Neuregelung gilt für alle Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen im Internet – sei es über den herkömmlichen PC, das Smartphone (M-Commerce) oder einen Tablet-PC. Reine B2B-Geschäfte sind dagegen nicht betroffen. Schutz vor Kostenfallen im Internet (sog. Button-Lösung)