Vertragsstrafe bei Verstoß auf mehreren Onlineplattformen

Vertragsstrafe bei Verstoß auf mehreren Onlineplattformen

Gleichartige Verstöße gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung auf verschiedenen Onlineplattformen stellen nach einem Urteil des OLG München (Urt. v. 23.10.2014 – 29 U 2626/14) keine natürliche Handlungseinheit dar, sondern sind als eigenständige Verstöße zu werten. Bei der Höhe der Vertragsstrafe ist auch die hartnäckige Missachtung bereits ergangener Urteile zu berücksichtigen.

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