Keine Haftung für Bankkartenmissbrauch an Geldautomaten

Keine Haftung für Bankkartenmissbrauch an Geldautomaten

Der Anscheinsbeweis einer Sorgfaltspflichtverletzung des bestohlenen Karteninhabers bei Abhebungen unter Verwendung der PIN ist nach einem rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt (Urt. v. 8.12.2014 – 23 U 291/13) durch einen atypischen Geschehensverlauf widerlegbar.

Einem Bankkunden wurden während eines Kuraufenthalts seine Kredit- sowie die Girokarte gestohlen. Dies bemerkte er erst nach seiner Rückkehr, da er in dem Zeitraum alle Zahlungen bar leistete. Die Bank warf dem Kunden eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten vor und verweigerte die Übernahme des bei über 20.000 € liegenden Schadens.

Das OLG Frankfurt bestätigte das Urteil der Vorinstanz weitgehend und sprach dem Karteninhaber einen Zahlungsanspruch gegen die Bank wegen unberechtigter Kontobelastung überwiegend zu.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2015, S. 160.

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