Zulässige Nutzung fremder Produktfotos auf Amazon
Die Bestimmung, nach der sich Amazon von den Händlern umfangreiche Nutzungsrechte an hochgeladenen Inhalten einräumen lässt, hält einer AGB-Kontrolle stand. Das hat das OLG Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 19.12.2014 (6 U 51/14) entschieden. Andere Händler können sich hierauf berufen, wenn sie sich an andere Angebote „anhängen“ und dabei fremde Produktfotos nutzen.
Nach dem Prinzip des Internetportals Amazon Marketplace gibt es für jede angebotene Ware nur eine bebilderte Produktseite. Verwendet werden dabei die vom Erstanbieter hochgeladenen Fotos. Zeitlich nachfolgende Anbieter haben zwar die Möglichkeit, eigene Fotos hochzuladen. Diese ersetzen aber nicht das bereits vorhandene Produktbild des Erstanbieters. Wird die Ware von mehreren Händlern angeboten, können sich diese an die bestehende Produktseite „anhängen“. Demgemäß nutzte ein Händler Produktfotos eines Wettbewerbers, der Unterlassung verlangte.
Mit weitgehend anderer Begründung als die klageabweisende Vorinstanz sah auch das OLG Köln keine Rechtsverletzung des Händlers.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2015, S. 136.
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