Irreführende Angaben zu Anbieterwechsel – Betriebskrankenkasse II

Irreführende Angaben zu Anbieterwechsel – Betriebskrankenkasse II

Eine gesetzliche Krankenkasse, die auf ihrer Internetseite zur Irreführung geeignete Angaben macht, um ihre Mitglieder von einem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse abzuhalten, ist nach Ansicht des BGH (Urt. v. 30.4.2014 – I ZR 170/10) wettbewerbsrechtlich als Unternehmer anzusehen. Die beanstandete Handlung kann daher dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterfallen.

Eine gesetzliche Krankenkasse informierte auf ihrer Internetseite die Mitglieder irreführend über die Folgen eines Anbieterwechsels, indem zwar auf die dann bestehende Vertragsbindung von 18 Monaten und die Möglichkeit der Erhebung von Zusatzbeiträgen hingewiesen wurde, jedoch unerwähnt blieb, dass im Fall der Erhebung solcher Zusatzbeiträge ein Sonderkündigungsrecht der Mitglieder besteht. Eine Verbraucherschutzorganisation nahm die Krankenkasse in der Folge auf Grundlage des UWG auf Unterlassung in Anspruch.

Nach Vorabentscheidung des EuGH (Urt. v. 3.10.2013 – Rs. C-59/12) bestätigte der BGH die Entscheidung der Vorinstanz vollumfänglich und bejahte den Unterlassungsanspruch.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2015, S. 5.

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