Widersprüche zwischen elektronischer Handelsregisteranmeldung und XML-Datei
Elektronisch übermittelte Dokumente, insb. Handelsregisteranmeldungen, sind nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg (Beschl. v. 19.11.2014 – 12 W 2217/14)
wie schriftliche Erklärungen auszulegen. Maßgeblich ist, wie ein menschlicher Adressat die Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf. Bei Widersprüchen zwischen einer elektronisch übermittelten Handelsregisteranmeldung und einer damit verknüpften XML-Datei mit Strukturdaten ist Letztere im Zweifel nicht ausschlaggebend.
Ein Notar machte gegenüber dem Registergericht im Rahmen einer elektronischen Registeranmeldung sich widersprechende Angaben. Er übermittelte versehentlich eine Registeranmeldung betreffend die Änderung der Kommanditeinlage einer KG. Dieser Anmeldung war ein Gesellschafterbeschluss der Komplementär-GmbH bzgl. der Bestellung eines neuen Geschäftsführers beigefügt, die eingetragen werden sollte. Die Anmeldung betreffend die KG war mit einer XML-Datei verknüpft, welche wiederum die Registernummer der GmbH als Geschäftszeichen angab. Das Registergericht löste diesen Widerspruch zugunsten der Änderung der Kommanditeinlage, da ihr – anders als der Geschäftsführerbestellung – eine vollzugsfähige Anmeldung entnommen werden konnte. Der Notar strebte eine Löschung dieser Eintragung von Amts wegen an.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Registergerichts, das keinen Mangel einer wesentlichen Eintragungsvoraussetzung und mithin keinen Anlass zur Löschung der Eintragung von Amts wegen sah.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2015, S. 35.
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