Unzureichende bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung

Unwirksames Schriftformerfordernis in Online-AGB

Eine AGB-Klausel, die für die Wirksamkeit der Kündigung die Schriftform verlangt und gleichzeitig die gesetzliche Bandbreite zur Wahrung der rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftform – elektronische Form oder telekommunikative Übermittlung – einschränkt, ist nach einem Urteil des OLG München (Urt. v. 9.10.2014 – 29 U 857/14) unwirksam.

Die Betreiberin eines Online-Dating-Portals verwendete in ihren AGB folgende Klausel:

DIE KÜNDIGUNG BEDARF ZU IHRER WIRKSAMKEIT DER SCHRIFTFORM. DIE ELEKTRONISCHE FORM IST AUSGESCHLOSSEN. DIE ÜBERSENDUNG PER FAX GENÜGT. DIE KÜNDIGUNG MUSS BENUTZERNAME, KUNDENNUMMER, TRANSAKTIONS- BZW. VORGANGSNUMMER ENTHALTEN.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband verlangte von der Anbieterin, die Verwendung dieser Klausel zu unterlassen. Das OLG München bestätigte – wenn auch mit anderer Begründung – das Urteil des Vorgerichts, das die Anbieterin auf Unterlassung verurteilt hatte.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2015, S. 38.

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