Keine Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers für Filesharing

Keine Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers für Filesharing

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet durch die Nutzung von Tauschbörsen stellt sich die Frage der Haftung des Anschlussinhabers, sei es unmittelbar als Täter oder als Störer, dem die Rechtsverletzung eines Dritten zuzurechnen ist. Im Zuge der Verfolgung einer solchen Urheberrechtsverletzung in einem Filesharing-Netzwerk wurde eine IP-Adresse ermittelt. Nach dem Vorbringen der Anschlussinhaberin konnte über ihren Anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung allerdings kein Zugang ins Internet hergestellt werden, da sie weder internetfähige Geräte besaß, noch einen Router zum Verbindungsaufbau angeschlossen hatte. Das LG München (Urt. v. 22.3.2013 – 21 S 28809/11) hatte zu entscheiden, ob diese Verteidigung der in Anspruch Genommenen ausreicht.

Die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber einer IP-Adresse für darüber begangene Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist, kann nach Ansicht des Gerichts durch fundiertes Bestreiten des Anschlussinhabers entkräftet werden. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Anschlussinhabers sei damit allerdings nicht verbunden. Es dürfe nicht zu einer sog. Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers kommen. Den Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten lehnte das Gericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils letztlich ab, da die Anschlussinhaberin weder als Täterin noch als Störerin hafte.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift  „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2013, S.157 (http://www.cr-online.de/32624.htm).

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