Schutzfähigkeit von Farben (Farbmarken)
Farben und Farbzusammenstellungen sind nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich schutzfähig. Problematisch ist bei Farbmarken allerdings regelmäßig die Frage, ob die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben ist. Denn der für diese Einordnung maßgebliche Durchschnittsverbraucher wird Farben normalerweise nicht als Marken wahrnehmen, die einem bestimmten Unternehmen zuordenbar sind. Dies gilt vor allem für einzelne Farbtöne, die nicht in einer bestimmten Art und Weise mit anderen Farben kombiniert werden oder eine gewisse Form aufweisen.
Eine Voraussetzung für die Eintragung einer Farbe als Marke im Register ist daher die Frage, inwieweit die jeweilige Farbe hinreichend unterscheidungskräftig ist, weil sie sich bei dem angesprochenen Publikum bzw. Kundenkreis schon als typisches Merkmal des Unternehmens etabliert hat. Wie einem Urteil des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der von einem Energieversorgungsunternehmen genutzten Farbe Gelb zu entnehmen ist, hängt die Beurteilung der nötigen Unterscheidungskraft auch mit der Wahl der Waren- und Dienstleistungsklassen zusammen, für die der Markenschutz beansprucht wird.
Wie bekannt eine Farbe sein muss, damit sie ein Unternehmen allein für sich beanspruchen kann, soll nun auch auf europäischer Ebene geklärt werden.
Die Sparkassen hatten sich 2007 die Farbmarke „Rot“ nach der Farbklassifikation HKS 13 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schützen lassen. Die Sparkassen verweisen darauf, dass sie diesen Farbton seit mehreren Jahrzenten als einheitliche „Hausfarbe“ verwenden, unter anderem auch für ihr Sparbuch. Nachdem andere Banken ebenfalls die Farbe Rot verwenden, kommt es insoweit immer wieder zu Markenverletzungsverfahren. Nun haben zwei Banken die Löschung der für die Sparkassen eingetragenen Farbmarke Rot beantragt. Sie verweisen ebenfalls darauf, die Farbe seit einiger Zeit als Hausfarbe zu verwenden und berufen sich dabei auf die Niederlassungsfreiheit und eine unzulässige Zugangsbeschränkung zum deutschen Markt. Das DPMA hat die Löschung der Farbmarke abgelehnt. Mit dieser ablehnenden Entscheidung ist mittlerweile das Bundespatentgericht (BPatG) befasst. Nachdem dieses der Ansicht ist, dass die Entscheidung über den Löschungsantrag der konkurrierenden Banken von europarechtlichen Fragen abhängt, hat es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun vorab mehrere Fragen zur Klärung vorgelegt.
Der EuGH muss nun entscheiden, wie bekannt die Farbe Rot für die Verbraucher sein muss, damit sie als Marke geschützt werden (bleiben) kann. Es wird darauf ankommen, ob eine ausreichend große Mehrheit der Verbraucher den Farbton Rot auch dann als typisches Merkmal der Sparkassen versteht, wenn er allein, also ohne ergänzende Zeichen oder Hinweise auf die Sparkassen, in der Werbung für Finanzdienstleistungen verwendet wird. Der EuGH soll auch festlegen, wie groß der Anteil der Verbraucher sein muss, die die Farbe als ein solches typisches Zeichen verstehen, und in welchem Umfang dabei das Interesse von Mitbewerbern, hier also der konkurrierenden Banken, an der freien Verwendung der Farbe zu berücksichtigen ist. Das BPatG möchte außerdem vom EuGH geklärt haben, ob es für diese Beurteilung auf den Zeitpunkt der Markenanmeldung oder der -eintragung ankommt, sowie zu wessen Lasten es geht, wenn die damalige Sichtweise der Verbraucher nicht mehr aufgeklärt werden kann.
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