Vergütungsanspruch des Anwalts bei Entwurf eines Abschlussschreibens
Gerade im Bereich des Wettbewerbsrechts, Markenrechts und Urheberrechts wird häufig zunächst eine einstweilige Verfügung beantragt, um die Rechtsverletzung schnellstmöglich zu beenden. Da eine solche einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung hinsichtlich des Streitgegenstandes darstellt, muss sich danach die eigentliche Klage (idR. eine Unterlassungsklage) anschließen. Dies ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Antragsgegner, d.h. der Rechtsverletzer, ausdrücklich die einstweilige Verfügung als bindende und endgültige Regelung der Streitfrage anerkennt und auf Rechtmittel gegen die einstweilige Verfügung verzichtet. Ein solches Anerkenntnis wird als Abschlussschreiben bezeichnet. Vor Erhebung der Hauptsacheklage ist es daher zweckmäßig, den Gegner zunächst aufzufordern, ein solches Abschlussschreiben zu unterzeichnen.
Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. März 2009 (Az. IX ZR 10/08) bestätigte, ist diese Aufforderung, mit der zusammen regelmäßig bereits ein Entwurf eines solchen Abschlussschreibens übersandt wird, nicht von den Gebühren, die der Rechtsanwalt für sein Tätigwerden im einstweiligen Verfügungsverfahren erhält, abgegolten. Diese Tätigkeit gehört nach Ansicht des BGH, sachlich vielmehr bereits zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit.
Die Zuordnung des Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt dabei nicht voraus, dass der Anwalt bereits beauftragt ist, die Hauptsacheklage zu erheben. Es reicht aus, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen über die Vertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren hinausgehenden Auftrag erteilt hat. Nur wenn sich der dem Anwalt erteilte Auftrag auf das einstweilige Verfügungsverfahren beschränkt, betrifft die Tätigkeit des Anwalts insgesamt nur eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn.
Wird einem Mandanten ein Rechtsanwaltshonorar für den Entwurf eines Abschlussschreibens in Rechnung gestellt, so sollte seitens des Mandanten als Auftraggeber daher geprüft werden, ob der Anwalt auch tatsächlich mit Leistungen beauftragt wurde, die über die Vertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren hinausgehen.