Gegenabmahnung grundsätzlich zulässig OLG Frankfurt

Wird ein Unternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes von einem Mitbewerber abgemahnt, so führt dies nicht selten dazu, dass das abgemahnte Unternehmen seinerseits die Geschäftstätigkeit des Abmahnenden auf mögliche Verstöße hin überprüft. In manchen Fällen erfolgt dann eine Gegenabmahnung, in der Rechtsverstöße des Mitbewerbers geltend gemacht werden.

Dass eine solche Gegenabmahnung grundsätzlich zulässig ist, entschied das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2008 (Az. 6 W 157/08). Nach Ansicht der Richter rechtfertigt allein der Umstand, dass eine Abmahnung die Reaktion auf eine zuvor durch den Mitbewerber erfolgte Abmahnung ist, nicht die Annahme, dass die Gegenabmahnung unter sachfremdem Gesichtspunkten erfolgte.

Vor diesem Hintergrund stellte das Gericht klar, dass eine Gegenabmahnung nicht generell als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann.