Haftung des Buchhändlers für rechtswidrige Publikationen

In einem vom LG Düsseldorf entschiedenen Fall (Urteil vom 18.03.2008 – Az. 12 O 5/09) machte die Antragstellerin Unerlassungsansprüche gegen einen Buchhändler geltend. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde dabei darauf gestützt, dass ein von dem Buchhändler vertriebenes Buch ein Foto enthielt, das die Persönlichkeitsrechte der Antragstellerin verletzte.

Wie das Gericht nunmehr ausdrücklich feststellte, gibt es keine allgemeine Prüfungspflicht des Buchhändlers hinsichtlich des Inhalts der vertriebenen Publikationen. Gerade im Lichte der Pressefreiheit käme eine Haftung nur dann in Betracht, wenn es sich um einen groben Rechtsverstoß handelt und dieser für den Buchhändler auch unschwer erkennbar ist. Wenn der Händler jedoch Kenntnis von der Rechtswidrigkeit eines Buches erlangt, so muss er geeignete Maßnahmen treffen und das Buch aus dem Sortiment nehmen sowie sicherstellen, dass dieses zukünftig nicht mehr verkauft wird. Unterlässt er dies, so stellt dieses Unterlassen eine haftungsauslösende Pflichtverletzung dar.