Keine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für unaufgeforderte Telefaxwerbung

Keine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für unaufgeforderte Telefaxwerbung

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 31.1.2014 – 32 SA 94/13) muss zumindest eine konkrete Anspruchsgrundlage dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entstammen, wenn die funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geltend gemacht wird.

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