Keine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für unaufgeforderte Telefaxwerbung

Keine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für unaufgeforderte Telefaxwerbung

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 31.1.2014 – 32 SA 94/13) muss zumindest eine konkrete Anspruchsgrundlage dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entstammen, wenn die funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geltend gemacht wird.

Der Empfänger unaufgefordert per Telefax zugesandter Werbung wandte sich mit einer Unterlassungsklage vor der Zivilkammer des Landgerichts gegen den Absender. Zwischen den Parteien bestand kein wettbewerbsrechtliches Konkurrenzverhältnis, weshalb die Klage nicht auf Vorschriften des UWG, sondern auf allgemeines Zivilrecht (§§ 823, 1004 BGB) gestützt war. Die Zivilkammer ordnete den Anspruch indes als Handelssache ein und verwies sie auf Antrag des Absenders an die Kammer für Handelssachen. Diese lehnte die Übernahme ab und legte die Sache dem OLG Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

Das OLG Hamm entschied den negativen Kompetenzkonflikt im Sinne der Kammer für Handelssachen. Es sah den Verweisungsbeschluss der Zivilkammer ausnahmsweise als nicht bindend an und bestimmte diese als zuständig.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2014, S. 129 (http://www.cr-online.de/36458.htm).

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns hier unverbindlich.