Haftung bei Weglassen des UG-Zusatzes „haftungsbeschränkt“ ?

Haftung bei Weglassen des UG-Zusatzes „haftungsbeschränkt“ ?

Vielfach wird bei der Angabe des Firmennamens einer Unternehmergesellschaft (UG) übersehen, den Zusatz „haftungsbeschränkt“ hinzuzusetzen. Hierzu ist der Geschäftsführer der UG aber nach § 5a GmbHG verpflichtet. Der vollständig anzugebende Rechtsformzusatz lautet „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen diese Zusätze darauf hinweisen, dass die Gesellschaft möglicherweise nur über sehr begrenztes Gründungskapital verfügt.
Das LG Düsseldorf hatte die Frage zu entscheiden, ob die Firmierung als „UG“ und das Weglassen des Zusatzes „haftungsbeschränkt“ ausreicht, um den Geschäftsführer als Handelnden persönlich in die Haftung zu nehmen und damit die Haftungsbeschränkung praktisch entfallen zu lassen. Im Ergebnis hat das Gericht diese Frage zutreffend verneint (vgl. Urteil vom 16.10.2013 – 9 O 434/12).
Eine Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG kam nicht in Betracht, da eine solche Haftung nach der Eintragung der Unternehmergesellschaft im Handelsregister nicht mehr besteht. Die streiterheblichen Handlungen fanden hier zeitlich nach der Eintragung der Gesellschaft statt.
Auch haben im konkreten Fall keine hinreichenden Ansatzpunkte für die Annahme einer Rechtsscheinhaftung vorgelegen. Doch selbst wenn die Umstände einen Rechtsschein begründet hätten, was nach Ansicht des LG Düsseldorf nicht der Fall war, durfte die Klägerin nicht hierauf vertrauen. Bei der Klägerin handelte es sich um ein Unternehmen, welches geschäftlich keineswegs unerfahren war und welches – nicht zuletzt aufgrund der breiten Berichterstattung über Unternehmergesellschaften – auf die richtige Rechtsform hätte schließen müssen.
Auch aus der Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht, den Rechtsformzusatz zutreffend anzugeben (vgl. § 5a GmbHG), lässt sich alleine noch kein Rechtsschein ableiten. Die Pflichtverletzung kann jedoch Auslöser eines Zwangsgeldverfahrens (§ 79 GmbHG) oder eines wettbewerbsrechtlichen Vorgehens eines Wettbewerbers sein.
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