Haftung bei Weglassen des UG-Zusatzes „haftungsbeschränkt“ ?

Haftung bei Weglassen des UG-Zusatzes „haftungsbeschränkt“ ?

Vielfach wird bei der Angabe des Firmennamens einer Unternehmergesellschaft (UG) übersehen, den Zusatz „haftungsbeschränkt“ hinzuzusetzen. Hierzu ist der Geschäftsführer der UG aber nach § 5a GmbHG verpflichtet. Der vollständig anzugebende Rechtsformzusatz lautet „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen diese Zusätze darauf hinweisen, dass die Gesellschaft möglicherweise nur über sehr begrenztes Gründungskapital verfügt.

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„Gruppe“ in Firmierung einer UG unzulässig

„Gruppe“ in Firmierung einer UG unzulässig

Unternehmer sind bei der Wahl des Namens für Ihre Unternehmung grundsätzlich frei. So legt das Gesetz lediglich fest, dass die Firmierung zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen muss (§ 18 Abs. 1 HGB). Letzteres überprüfen die Handelsregister in Zweifelsfällen vor Eintragung bei der örtlichen IHK. Ist am Sitz des Unternehmens bereits ein anderes Unternehmen mit gleicher oder sehr ähnlicher Firmierung gemeldet, wird die Eintragung in der Regel abgelehnt.

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