Missbräuchlichkeit von Abmahnungen

Unternehmen, die nicht alle wettbewerbsrechtlichen Vorgaben (bspw. Informationspflichten nach dem Telemediengesetz – TMG) beachten, sind potentiell Abmahnungen ausgesetzt. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche können – im Gegensatz etwa zu vertraglichen Ansprüchen, die in aller Regel nur von den Vertragsparteien selbst geltend gemacht werden können – von einer Vielzahl von Mitbewerbern und Verbänden erhoben werden. Dieser weit gefassten Berechtigung, die einer effektiven Rechtsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht dienen soll, steht zugunsten der Abgemahnten aber auch ein Korrektiv gegenüber, von dem in der Praxis oft kein Gebrauch gemacht wird.

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