Schutz vor Kostenfallen im Internet (sog. Button-Lösung)

Um den Internet-User vor Kostenfallen im Internet zu schützen, führt der Gesetzgeber die Button-Lösung ein. Der Verbraucher soll so vor einer Bestellung deutlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass die von ihm gewünschte Leistung kostenpflichtig ist. Werden die neuen Vorgaben nicht eingehalten, kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Die Neuregelung gilt für alle Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen im Internet – sei es über den herkömmlichen PC, das Smartphone (M-Commerce) oder einen Tablet-PC. Reine B2B-Geschäfte sind dagegen nicht betroffen.

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Rechtswahl beeinflusst anwendbares Datenschutzrecht

Das LG Berlin entschied in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Facebook mit Urteil vom 8. März 2012, dass deutsches Datenschutzrecht anwendbar ist (LG Berlin, Urteil v. 8.3.2012 – 16 0 551/10). Grund hierfür ist die ausdrücklich getroffene Rechtswahl, welche sich auch auf das Datenschutzrecht auswirkt. Hierbei handelt es sich nicht nur um öffentliches Recht, wie Facebook argumentiert hatte, sondern jedenfalls auch um Privatrecht, zumal das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ausdrücklich bestimmt, dass es auch auf nicht-öffentliche Stellen Anwendung findet.

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Vereinheitlichung des Datenschutzes in Europa (Entwurf einer Datenschutz-Grundverordnung)

International tätige Unternehmen sehen sich oftmals verschiedenartigen datenschutzrechtlichen Vorgaben der einzelnen Länder ausgesetzt, in denen sie tätig sind. Dies behindert faktisch nicht nur den Wettbewerb unter den Marktteilnehmern, sondern erzeugt auch erheblichen Beratungs- und Verwaltungsaufwand.

Auf europäischer Ebene wurde bereits 1995 mit der sog. Datenschutzrichtlinie versucht, den Datenschutz europaweit zu harmonisieren. Dennoch bestehen im Datenschutz bis heute teils erhebliche Unterschiede in den Mitgliedstaaten der EU. Diese reichen von unterschiedlichen Informationspflichten bis zur konkreten Ahndung etwaiger Verstöße durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden. Davon abgesehen ist die Datenschutzrichtlinie – ebenso wie das Bundesdatenschutzgesetz – aufgrund der rasanten technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen in weiten Teilen nicht mehr zeitgemäß. Dementsprechend wird die Anwendung der Vorschriften in der Rechtspraxis zunehmend erschwert, was vor allem auch zu mehr Rechtsunsicherheit führt.

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Agile Softwareentwicklung (Scrum)

Zahlreiche Unternehmen sind auf maßgeschneiderte Softwareprodukte angewiesen, um ihre Dienstleistungen optimal anbieten und durchführen zu können. Die genauen Anforderungen an das Produkt und die endgültige Struktur der zu entwickelnden Software stehen zu Beginn oftmals nicht genau fest und machen daher im Laufe des Entwicklungsprozesses – abhängig von der Individualität und Komplexität des Produkts – zahlreiche Änderungen und Anpassungen erforderlich.

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Klingelton-Abos (AG-Berlin Mitte)

Kunde muss bei Rückforderung von Zahlungen für Klingelton-Abos das Fehlen eines Vertrages beweisen AG Berlin-Mitte – Urteil vom 16. Juli 2009 (Az. 106 C 94/09); AG Düsseldorf – Urteil vom 9. März 2009 (Az. 41 C 12309/08)

Klagt ein Handynutzer unter Berufung auf das Fehlen eines wirksamen Vertrages auf Rückzahlung von Entgelten, die für ein Klingelton-Abo gezahlt wurden, dann muss er im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nachweisen, dass ein solcher Vertrag tatsächlich nicht besteht.

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