Kein Betrug durch rechtsmissbräuchliche Abmahnschreiben

Kein Betrug durch rechtsmissbräuchliche Abmahnschreiben

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die lediglich zur Erzielung von Erlösen ausgesprochen werden und damit nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich sind, beinhalten nach Meinung des  OLG Köln (Beschl. v. 14.5.2013 – III-1 RVs 67/13) nicht zwangsläufig auch eine strafbare betrügerische Täuschungshandlung.

Ein Kleinhändler bei eBay wurde aufgrund einer unzulässigen Verwendung der Bezeichnung „UVP“ bei Preisangaben abgemahnt. Daraufhin nahm er die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch, dessen Gebührenrechnung er jedoch nicht begleichen konnte. Deshalb einigten sich die beiden auf eine ungewöhnliche Lösung: Mit Hilfe des Anwalts mahnte der Händler in der Folge seinerseits zahlreiche Mitbewerber wegen wettbewerbswidriger Preisangaben ab, um damit Erlöse zu generieren. Dabei wurden für die Anwaltsgebühren überhöhte Gegenstandswerte angesetzt. Wettbewerbsrechtliche Zwecke wurden mit den Abmahnungen nicht verfolgt. Die Einnahmen wurden anschließend zwischen Händler und Anwalt aufgeteilt.

Die Vorinstanzen hatten Händler und Anwalt wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs zu Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, verurteilt. Der Anwalt erhielt darüber hinaus ein zweijähriges Berufsverbot. Das OLG Köln sah in den Handlungen indes keine Täuschung und sprach die Angeklagten frei.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift  „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2013, S.276 (http://www.cr-online.de/34448.htm).

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