Widerrufsrecht auch bei Onlinekursen
Verbrauchern steht nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 21.2.2013 – 4 U 135/12) auch bei Onlinekursen zur Freizeitgestaltung (hier zwecks Erlangung des Sportbootführerscheins) ein Widerrufsrecht zu, wenn der Kurs nicht an bestimmte Termine geknüpft ist, sondern über einen längeren Zeitraum genutzt werden kann.
Werden über das Internet oder andere Fernkommunikationsmittel Verträge mit Verbrauchern abgeschlossen (Fernabsatzverträge), treffen den Anbieter besondere Informationspflichten. U.a. muss er Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts informieren. Das Gesetz sieht allerdings zahlreiche Ausnahmen vor, bei denen diese Informationspflichten nicht greifen. Eine dieser Ausnahmen besteht für den Bereich der Freizeitgestaltung. Im entschiedenen Fall richtete sich die Klage eines Verbraucherschutzverbands gegen den Anbieter eines Onlinekurses zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für Sportbootführerscheine mit einer Kursdauer von wahlweise 24 Stunden, einem Monat, drei Monaten oder sechs Monaten mit automatischer Vertragsverlängerung, wenn der Vertrag nicht gekündigt würde. Das Angebot enthielt keinen Hinweis auf gesetzliche Widerrufsrechte.
Das Gericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil, das der Klage des Verbraucherschutzverbands stattgegeben hatte. Auf den Onlinekurs fänden die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung, so dass über das Widerrufsrecht zu belehren gewesen wäre.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2013, S.178 (http://www.cr-online.de/33017.htm).
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