Nutzung privater IT im Unternehmen - Bring your own device (BYOD)

Nutzung privater IT im Unternehmen – Bring your own device (BYOD)

Die zunehmende Verbreitung technisch hochwertiger mobiler Endgeräte wie Smartphone und Tablet-PC hat zur Folge, dass privat angeschaffte und genutzte Endgeräte von den Mitarbeitern vermehrt auch für dienstliche Zwecke genutzt werden. Nicht gleichzusetzen ist diese dienstliche Nutzung privater Geräte mit der ebenfalls weit verbreiteten Verwendung von unternehmensseitig bereitgestellten Endgeräten auch für private Zwecke oder der Nutzung des geschäftlichen Internetanschlusses bzw. der dienstlichen E-Mail Adresse für privates.

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Scrum - Agile Softwareentwicklung

Scrum – Agile Softwareentwicklung

Zahlreiche Unternehmen sind auf maßgeschneiderte Softwareprodukte angewiesen, um ihre Dienstleistungen optimal anbieten und durchführen zu können. Die genauen Anforderungen an das Produkt und die endgültige Struktur der zu entwickelnden Software stehen zu Beginn oftmals nicht genau fest und machen daher im Laufe des Entwicklungsprozesses – abhängig von der Individualität und Komplexität des Produkts – zahlreiche Änderungen und Anpassungen erforderlich.

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“Bring your own device” und Datenschutz

“Bring your own device” und Datenschutz

BYOD ist ein zunehmend wichtiger Faktor im Wettbewerb um Mitarbeiter, die gerne ihr schickes neues Notebook oder ihr multifunktionales Smartphone für die Erledigung ihrer beruflichen Aufgaben hernehmen möchten. Immer mehr Unternehmen geben diesen Forderungen nach und nehmen dafür rechtliche Risiken in Kauf. Ein wesentlicher Aspekt ist in diesem Zusammenhang der Datenschutz, da das Unternehmen als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auch dann für die Einhaltung der Datenschutz-Standards haftet, wenn im geschäftlichen Umfeld personenbezogene Daten auf dem privaten Endgerät des Mitarbeiters verarbeitet werden.

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Impressumspflicht für fremdsprachige Internetauftritte

Anbieter von Websites treffen nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) zumeist umfangreiche Informationspflichten, die neben der Angabe von Name und Anschrift die Nennung zahlreicher weiterer Informationen vorsehen. Für diese Anbieterkennzeichnung hat sich der ursprünglich aus dem Presserecht stammende Begriff des Impressums eingebürgert. Auch Anbieter, die ihren Internetauftritt vollständig in einer Fremdsprache – bspw. in Englisch – gestalten, müssen ein Impressum bereitstellen, das den Anforderungen des TMG gerecht wird.

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