Impressumspflicht für fremdsprachige Internetauftritte

Anbieter von Websites treffen nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) zumeist umfangreiche Informationspflichten, die neben der Angabe von Name und Anschrift die Nennung zahlreicher weiterer Informationen vorsehen. Für diese Anbieterkennzeichnung hat sich der ursprünglich aus dem Presserecht stammende Begriff des Impressums eingebürgert. Auch Anbieter, die ihren Internetauftritt vollständig in einer Fremdsprache – bspw. in Englisch – gestalten, müssen ein Impressum bereitstellen, das den Anforderungen des TMG gerecht wird.

Eine „Flucht in die Fremdsprache“ ist nicht möglich. Ausschlaggebend für die Impressumspflicht ist nur, ob der Anbieter seinen Sitz in Deutschland hat. Dies bestimmt sich danach, wo der Anbieter seine Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt, d.h. wo der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten im Hinblick auf das Angebot liegt. Auf den juristischen Verwaltungssitz kommt es dagegen nicht an. Ein Anbieter von Dienstleistungen, der diese ausschließlich oder überwiegend in Deutschland anbietet, dessen Internetauftritt aber nur in englischer Sprache verfasst ist, unterfällt dennoch der Impressumspflicht. Daran ändert auch nichts, wenn sich sein Webserver im Ausland befindet.

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