Handel mit virtuellen Gegenständen aus Computerspielen

Der Handel mit virtuellen Gegenständen aus Online-Games ist geprägt von einem Interessenkonflikt zwischen Spieleanbietern und Spielern. Die Spieler haben einerseits Interesse an der Möglichkeit, mit dem Kauf von virtuellen Gegenständen (Items) auf den Spielverlauf Einfluss nehmen zu können. Zum anderen lässt sich durch deren Verkauf „spielerisch“ nebenbei Geld verdienen. Demgegenüber sind die Spieleanbieter aber – gerade wenn die Spiele nicht werbefinanziert sind – darauf angewiesen, selbst diese Verkäufe zu organisieren, und versuchen aus eigenem kommerziellem Interesse heraus daher oft, diesen Handel durch entsprechende Verbote in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu unterbinden.

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Unwirksamkeit einer vorformulierten Einwilligung zur Telefonwerbung

Eine vorformulierte Einwilligungserklärung, mit der ein Verbraucher seine Zustimmung zu Werbeanrufen erteilt, ist dann unwirksam, wenn diese zu allgemein und unbestimmt formuliert ist.

Dies entschied das OLG Köln in seinem Urteil vom 29.4.2009 (Az. 6 U 218/08) bezüglich einer Einwilligungserklärung, in der sich der Verbraucher pauschal damit einverstanden erklärte, telefonisch über „interessante Angebote“ des Anbieters selbst sowie von „Dritten und Partnerunternehmen“ informiert zu werden.

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