Haben Datenschutzvorschriften wettbewerbsrechtliche Relevanz?
Unternehmen haben – je nach Tätigkeitsfeld – regelmäßig zahlreiche datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Ein in diesem Zusammenhang wichtiger Aspekt ist die Frage, ob Datenschutzvorschriften auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten relevant sind. Von der Bewertung dieser Frage hängt nämlich auch ab, ob (bewusst oder unbewusst) gegen Datenschutzrecht verstoßende Unternehmen Gefahr laufen, von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt zu werden.
Insoweit kommt es darauf an, ob Datenschutznormen als sog. gesetzliche Marktverhaltensregelungen (§ 4 Nr. 11 UWG) einzustufen sind und ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften damit zugleich eine unlautere Handlung darstellt. Rechtlich ist dies bislang nicht geklärt – es lässt sich nicht einmal eine klare Tendenz erkennen, zumal die Bewertung einzelner Vorschriften des Datenschutzes als Marktverhaltensregelung jeweils unterschiedlich ausfallen kann.
Das Oberlandesgericht München hat Anfang 2012 entschieden, dass es sich bei bestimmten Datenschutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§§ 4, 28 Abs. 1, Abs. 3, 35 Abs. 2, Abs. 3 BDSG) nicht um Marktverhaltensregelungen handelt und daher den Antrag eines Wettbewerbers in der Gas-Branche auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Mitbewerber, der ehemalige Kunden mit Werberundschreiben zurückgewinnen wollte, zurückgewiesen (OLG München, Urteil v. 12.1.2012 – 29 U 3926/11).
Mehr Rechtssicherheit und damit Anlass für eine Entwarnung für Unternehmen gibt diese Entscheidung aber nicht. Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung bleiben Unternehmen bis zu einer Klärung der Frage durch den BGH dennoch weiterhin der Gefahr einer Abmahnung und/oder eines gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. Dem kann zunächst nur durch eine strikte Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben begegnet werden.
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