Angemessener Wertersatz bei Online-Partnervermittlung

Angemessener Wertersatz bei Online-Partnervermittlung

Wie das LG Hamburg (Urt. v. 22.7.2014 – 406 HKO 66/14) entschieden hat, dürfen Partnerbörsen von ihren Nutzern nach erfolgtem Widerruf lediglich einen angemessenen, zeitbezogenen Wertersatz für bereits erhaltene Leistungen verlangen. Eine bestimmte Anzahl von getätigten Kontakten ist für die Bemessung des Wertersatzes jedenfalls nicht ausschlaggebend, da die Dienstleistung primär auf die dauerhafte Vermittlung, nicht auf eine bestimmte Mindestanzahl von Kontakten abzielt.

Eine namhafte Online-Partnervermittlung bietet u.a. eine sog. Premium-Mitgliedschaft an, die Kontaktmöglichkeiten zu anderen Mitgliedern für 6, 12 oder 24 Monate eröffnet. Zum Leistungsumfang gehört auch eine sog. Kontaktgarantie, mit der dem Nutzer eine bestimmte Anzahl von Kontakten versprochen wird, bspw. bei einer Laufzeit von 12 Monaten 7 Kontakte. Hierfür wird ein Entgelt in Höhe von 478,80 € erhoben. Als Kontakt in diesem Sinne zählt jede von dem Mitglied gelesene „Freitextantwort“ auf eine von ihm verschickte Nachricht. Die Partnerbörse ermöglicht ihren Premium-Mitgliedern bereits vor Ablauf der fernabsatzrechtlichen Widerrufsfrist die Kontaktaufnahme. Im Fall eines Widerrufs wird dem Mitglied aber – abhängig von der Anzahl bereits erfolgter Kontakte – Wertersatz in Höhe von bis zu 75% des für die gesamte Laufzeit vereinbarten Entgelts berechnet.

Das LG Hamburg erachtete die Unterlassungsklage einer Verbraucherzentrale als begründet und gab der Partnerbörse auf, gegenüber ihren Mitgliedern keine überhöhten Wertersatzforderungen zu stellen.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2014, S. 23.

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