Keine Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers für Filesharing

Keine Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers für Filesharing

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet durch die Nutzung von Tauschbörsen stellt sich die Frage der Haftung des Anschlussinhabers, sei es unmittelbar als Täter oder als Störer, dem die Rechtsverletzung eines Dritten zuzurechnen ist. Im Zuge der Verfolgung einer solchen Urheberrechtsverletzung in einem Filesharing-Netzwerk wurde eine IP-Adresse ermittelt. Nach dem Vorbringen der Anschlussinhaberin konnte über ihren Anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung allerdings kein Zugang ins Internet hergestellt werden, da sie weder internetfähige Geräte besaß, noch einen Router zum Verbindungsaufbau angeschlossen hatte. Das LG München (Urt. v. 22.3.2013 – 21 S 28809/11) hatte zu entscheiden, ob diese Verteidigung der in Anspruch Genommenen ausreicht.

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Update „Button-Lösung“: Beschriftung des Buttons mit „Jetzt anmelden“ genügt nicht

Update „Button-Lösung“: Beschriftung des Buttons mit „Jetzt anmelden“ genügt nicht

Im entschiedenen Fall hat ein Handelsportal seinen Kunden die Möglichkeit geboten,  Dienstleistungen und Waren anderer Unternehmer, insbesondere Restposten und 2. Wahl-Ware, zu handeln sowie Bezugsquellen zu recherchieren. Hierzu mussten sich die Kunden registrieren und ein monatliches Abonnement abschließen, was sie zur Zahlung von monatlich € 24,00 verpflichtete. Auf die Kostenpflichtigkeit wurde neben dem Anmeldeformular im „Kleingedruckten“ unter einer eher allgemeinen Überschrift hingewiesen.

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Update „Button-Lösung“: Kostenhinweis auch bei Testphase

Update „Button-Lösung“: Kostenhinweis auch bei Testphase

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren des Verbraucher Service Bayern e.V. gegen Amazon hat das LG München I durch Beschluss vom 11.06.2013 (Az. 33 O 12678/13) entschieden, dass der Online-Versandhändler seine „PRIME-Mitgliedschaft“ nicht mit einem Button „Jetzt kostenlos testen“ anbieten darf, auch wenn die kündbare Testphase tatsächlich kostenlos ist.

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Gewinnbenachrichtigung

Gewinnbenachrichtigung

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 9. Juni 2005 – I ZR 279/02) entschiedenen Fall hatte ein Versandhändler unaufgefordert personalisierte Gewinnbenachrichtigungen an Verbraucher gesendet, die den Eindruck erweckten, der Verbraucher habe einen Preis im Wert von ca. DM 50.000 gewonnen. Zum Erhalt des Gewinns sei nur die Rücksendung einer „Gewinn-Anforderung“ unter Beifügung von DM 50 innerhalb einer angegebenen Frist nötig. Ferner war eine kostenpflichtige 0190-Telefonnummer für „Gewinn-Auskünfte“ angegeben.

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