Kein unbeschränkter Abschlusszwang der GEMA

Aufgrund ihrer Monopolstellung in Deutschland für die Wahrnehmung bestimmter Nutzungsrechte an Musikwerken, ist die GEMA grundsätzlich verpflichtet, diese Rechte jedem Interessenten im Rahmen eines Lizenzvertrages einzuräumen. Dieser Abschlusszwang besteht jedoch nicht ohne Ausnahme, wie der BGH mit Urteil vom 22. April 2009 (Az. I ZR 5/07) entschied.

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Online-Videorecorder regelmäßig urheberrechtswidrig

Bislang boten mehrere Anbieter im Internet die Nutzung sogenannter Online-Videorecorder an. Dabei hat der Kunde die Möglichkeit Sendungen aus dem Programm der TV-Sender auszuwählen, die dann von dem Anbieter in einem internetbasierten Videorecorder des Kunden gespeichert werden. Hierbei handelt es sich um einen dem Kunden zugewiesenen Speicherplatz auf dem Server des Anbieters. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, die aufgezeichnete Sendung über das Internet zu einer beliebigen Zeit anzusehen.

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