Schutz vor Kostenfallen im Internet (sog. Button-Lösung)

Um den Internet-User vor Kostenfallen im Internet zu schützen, führt der Gesetzgeber die Button-Lösung ein. Der Verbraucher soll so vor einer Bestellung deutlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass die von ihm gewünschte Leistung kostenpflichtig ist. Werden die neuen Vorgaben nicht eingehalten, kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Die Neuregelung gilt für alle Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen im Internet – sei es über den herkömmlichen PC, das Smartphone (M-Commerce) oder einen Tablet-PC. Reine B2B-Geschäfte sind dagegen nicht betroffen.

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Fehlende Pflichtangaben im Website-Impressum begründen Wettbewerbsverstoß

Fehlen die gesetzlich geforderten Pflichtangaben im Impressum einer Internetseite, so stellt dies einen nicht nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß dar, der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.

Dies entschied das OLG Hamm in seinem Urteil vom 2.4.2009 (Az. 4 U 213/08) im Falle des Betreibers einer gewerblichen Website, der im Impressum weder das Handelsregister noch die Handelsregisternummer sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID) angegeben hatte.

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