Entschädigung bei Internetveröffentlichung

Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht generell höher oder niedriger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien (BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12).

Gegenstand der Entscheidung war ein Bericht im Zusammenhang mit der sog. Sächsischen Korruptionsaffäre, über die 2007 deutschlandweit von verschiedenen Medien berichtet wurde. Es ging dabei u.a. um den Verdacht, dass namhafte Personen mit Korruption und sexuellem Missbrauch Minderjähriger in Verbindung zu bringen seien. Der Betroffene wurde in einem Artikel, der auf dem Internetportal eines bekannten Verlagshauses erschien, als gewissen- und skrupelloser sowie pädophiler Täter dargestellt, der weder vor der Zerstörung der beruflichen Existenz einer langjährigen loyalen Mitarbeiterin, noch vor Ankündigungen von Straftaten zurückschreckt. Der Artikel beruhte maßgeblich auf den Angaben einer ehemaligen Mitarbeiterin des Betroffenen. Tatsächlich konnten die Vorwürfe gegen den Betroffenen nicht bewiesen werden. Dieser verlangte von dem Verlagshaus, dem Verfasser des Beitrags sowie der ehemaligen Mitarbeiterin u.a. eine Geldentschädigung wegen massiver Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.

Der BGH bestätigte das Urteil des OLG Dresden in weiten Teilen, das die drei Beteiligten u.a. zur gesamtschuldnerischen Zahlung einer Geldentschädigung verurteilt hatte.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2014, S. 102 (http://www.cr-online.de/36305.htm).

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns hier unverbindlich.