Keine Impressumpflicht für Anbieter aus Nicht-EU-Staat

Keine Impressumpflicht für Anbieter aus Nicht-EU-Staat

Ein Diensteanbieter, der seine Angebote zwar an deutsche Nutzer richtet, seinen Sitz aber in einem Staat außerhalb der EU hat und ausschließlich dort seine Dienstleistung erbringt, muss nach Ansicht des LG Siegen (Urt. v. 9.7.2013 – 2 O 36/13) auf seiner Website keine Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG vorhalten.

Weithin als sog. Impressumpflicht bekannt, sieht das TMG für Diensteanbieter im Internet zum Schutz der Verbraucher allgemeine Informationspflichten vor. Diese Anbieterkennzeichnung umfasst etwa die Angabe von Name, Anschrift, Rechtsform, Register und Registernummer sowie der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Im vorliegenden Fall fanden sich auf der Website eines Anbieters von Tagesausflügen für Kreuzfahrttouristen in Ägypten nicht die nach § 5 TMG erforderlichen allgemeinen Pflichtangaben.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift  „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2013, S.229 (http://www.cr-online.de/33762.htm).

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